[ B2B · Stand 01.01.2026 · Fieberbrunn ]
ALLGEMEINE
BEDINGUNGEN.
Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer (B2B) im Sinne des § 1 UGB. Verbrauchergeschäfte (B2C) sind ausdrücklich ausgeschlossen.
[ 1 · Geltungsbereich und Vertragsabschluss ]
Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Bildmaterial Contentproduktion, Martin Hautz (Produzent), und seinen geschäftlichen Auftraggebern über die Herstellung von Film-, Foto-, Audio- oder Multimediaproduktionen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Produzenten ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Eine rechtliche Bindung tritt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung (per E-Mail oder elektronischer Signatur) ein. Bis dahin bleibt jedes Angebot freibleibend.
Die Herstellung erfolgt auf Grundlage des vom Auftraggeber freigegebenen Drehbuchs, Konzepts, Storyboards oder Briefings und der im Produktionsvertrag festgelegten Bedingungen.
Vom Produzenten entwickelte Treatments, Moodfilme, Entwürfe, Konzepte, Storyboards und vergleichbare Unterlagen verbleiben – sofern kein gesondertes Entgelt vereinbart wurde – im geistigen Eigentum des Produzenten. Jegliche Nutzung ist nur gegen angemessene Vergütung oder schriftliche Zustimmung zulässig.
[ 2 · Kosten und Zahlungsbedingungen ]
Das vereinbarte Nettohonorar deckt die Herstellung des im Produktionsvertrag definierten Endprodukts einschließlich der vereinbarten Nutzungsrechte gemäß Punkt 7. Nicht enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart:
- Musiklizenzen, Sprecherhonorare und Kosten für Stock Footage.
- Rechteklärungen, Nutzungsbewilligungen Dritter und behördliche Genehmigungen.
- Sonderleistungen wie Casting, Location-Scouting, Übersetzungen, Synchronisation.
Wetterbedingte Verschiebungen, krankheitsbedingte Ausfälle oder sonstige unvorhersehbare Verzögerungen sind nicht in den kalkulierten Kosten enthalten und werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich üblichem Aufschlag verrechnet.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 50 % bei Auftragserteilung.
- 50 % bei Abnahme.
Der Produzent ist berechtigt, Subunternehmer, Mitarbeiter oder Freelancer seiner Wahl mit der Leistungserbringung zu betrauen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmensgeschäfte (§ 456 UGB). Mahnspesen und Inkassokosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
[ 3 · Herstellung und Abnahme ]
Die Herstellung beginnt frühestens nach Unterzeichnung des Produktionsvertrags und Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die künstlerische und technische Gestaltung erfolgt nach den Vorgaben des Auftraggebers. Dieser ist berechtigt, Änderungen oder Freigaben im vereinbarten Rahmen vorzunehmen.
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung und Präsentation des Endprodukts. Die schriftliche Bestätigung der Abnahme gilt als Zustimmung zur technischen und künstlerischen Qualität. Änderungen nach der Abnahme gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert verrechnet.
Der Produzent darf zur Nachbearbeitung und Optimierung moderne digitale Verfahren einschließlich Künstlicher Intelligenz (KI) verwenden, etwa für Farbkorrektur, Retouching, Tonbearbeitung oder Sprachsynthese. Der Auftraggeber erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
[ 4 · Haftung, Datenarchiv und Versicherung ]
Der Produzent gewährleistet die Ablieferung eines technisch einwandfreien Werkes gemäß den vereinbarten Spezifikationen. Für Mängel, die durch unsachgemäße Weiterverarbeitung, Speicherung oder Änderung durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen, wird keine Haftung übernommen.
Das Original- und Rohmaterial wird für drei Monate ab Abnahme aufbewahrt. Innerhalb dieser Frist haftet der Produzent für Schäden oder Verlust nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; darüber hinaus besteht keinerlei Haftung. Eine längere Archivierung kann gegen gesondertes Entgelt schriftlich vereinbart werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist erlischt jede Haftung, insbesondere bei Datenverlust, Server- oder Cloud-Ausfällen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig eigene Backups zu erstellen.
[ 5 · Rücktritt und Verschiebung ]
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, gelten folgende Pauschalen:
- bis 7 Tage vor Drehbeginn: 25 % des vereinbarten Auftragswerts.
- 48 bis 24 Stunden vor Drehbeginn: 50 %.
- innerhalb von 24 Stunden vor Drehbeginn: 75 %.
Ein Gewinnaufschlag wird nicht verrechnet.
Bei Verschiebungen des Drehs gelten folgende Regelungen:
- 2 Tage vor Termin: 50 % des kalkulierten Drehtagbudgets.
- 1 Tag vor Termin: 75 % des kalkulierten Drehtagbudgets.
Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. Technik, Personal, Location) werden zusätzlich verrechnet. Stornierungen oder Verschiebungen müssen schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung.
[ 6 · Höhere Gewalt (Force Majeure) ]
Kann der Produzent den Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen – insbesondere bei Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Strom- oder IT-Ausfällen, Wetterereignissen, Streiks, Lieferengpässen oder behördlichen Auflagen – ruht die Leistungspflicht für die Dauer der Störung.
Bereits entstandene oder nachweislich unvermeidbare Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsstrafe besteht in diesen Fällen nicht.
[ 7 · Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte ]
Der Produzent verfügt über sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Werk (§ 38 UrhG). Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Produktionskosten erhält der Auftraggeber das nicht-exklusive, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht zur Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes im Internet (Web, Social Media, Streaming-Plattformen und digitale Präsentationsmedien).
Andere Nutzungsarten (z. B. TV, Kino, Out-of-Home, Events, Paid-Media-Kampagnen) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und sind zusätzlich zu vergüten. Nicht übertragen sind insbesondere:
- Vervielfältigung oder Weitergabe des Rohmaterials.
- Bearbeitung, Veränderung, Synchronisation oder Nachvertonung.
- Nutzung von Ausschnitten für andere Werke oder KI-Trainings, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Das Ausgangs- und Rohmaterial verbleibt im Eigentum des Produzenten. Der Produzent ist berechtigt, das fertige Werk oder Auszüge daraus zeitlich unbefristet und ohne Namensnennung des Auftraggebers für Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen (z. B. Website, Social Media, Präsentationen, Showreels, Wettbewerbe, Festivals).
Bei nicht bezahlten Projekten, Präsentationen oder Pitch-Arbeiten bleibt das geistige Eigentum an allen entwickelten Inhalten ausschließlich beim Produzenten. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur nach gesonderter Vergütung oder schriftlicher Zustimmung zulässig.
[ 8 · Subunternehmer, Mitarbeiter, Rechte Dritter ]
Der Produzent ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter, Freelancer oder Subunternehmen einzusetzen. Dies bedarf keiner Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte (z. B. Logos, Musik, Personenabbildungen, Marken) frei von Rechten Dritter sind und hält den Produzenten diesbezüglich schadlos.
[ 9 · Wiederkehrende Geschäftsbeziehungen ]
Diese AGB gelten auch für alle künftigen, gleichartigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Produzenten und demselben Auftraggeber, ohne dass darauf erneut Bezug genommen werden muss.
[ 10 · Schlussbestimmungen ]
Änderungen und Ergänzungen des Produktionsvertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Abweichungen gelten nur für den jeweiligen Einzelfall. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten in Fieberbrunn, Österreich. Für sämtliche Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Produzenten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
[ Stand: 01.01.2026 ]